In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es zur Zeit (ab 01.04.2013), die AM 15- Führerscheinklasse. In diesen Bundesländeren darf man den Roller-Führerschein mit 15 Jahren machen.
Die Klasse AM wurde durch die Dritte EG-Führerscheinrichtlinie in den Staaten der Europäischen Union und des EWR als Klasse für Kleinstkrafträder und andere schwach motorisierte Kraftfahrzeuge eingeführt. Die bisher in die nationale Klasse M fallenden zweirädrigen Kleinkrafträder (Moped und Mokick) sowie die dreirädrigen Kleinkrafträder und die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge, für die bisher die Klasse S erforderlich war, wurden dieser Klasse zugeordnet. Bisher verstand man unter "Kraftrad" ein motorisiertes Zweirad. Der Begriff "dreirädrige Kleinkrafträder" wurde durch die EU-weit gültige Typ-Genehmigungsrichtlinie eingeführt. Alle zur Klasse AM gehörenden Fahrzeuge haben gemeinsam, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 45 km/h und, falls sie von einem Verbrennungsmotor mit Femdzündung (Otto Motor) angetrieben werden, der Hubraum auf 50 cm3 begrenzt ist. Bei Antrieb durch einen Elektromotor darf die Nenndauerleistung nicht größer sein als 4 kW. Für die drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge gibt es eine weitere Regelung: bei einem Antrieb durch einen Verbrennungsmotor mit Selbstzündung (Dieselmotor) darf die maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW betragen. Und bei den vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist die Leermasse auf 350 kg begrenzt. Jedoch zählt das Gewicht der Batterien nicht mehr zur Leermasse.
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