Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. (siehe auch Anmerkung 1)
Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 Kg nicht übersteigt oder
b) die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 Kg beträgt.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Welches Mindestalter ist vorgeschrieben?
a) 18 Jahre
b) 17 Jahre im Rahmen des "begleiteten Fahrens" mit einer eingetragenen Person/Begleiter. Die Begleitperson muss, mindestens 30 Jahre alt sein, 5 Jahre den Führerschein der Klasse B besitzen, maximal 1 Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) haben.
c) 17 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung).
Ist die Faherlaubnis befristet? Ja, auf 15 Jahre.
Ist ein Vorbesitz erforderlich? Nein
Welche Klassen sind eingeschlossen? L, AM
Anmerkung zur Fahrerlaubnisklasse B:
Welche Ausbildung ist für die Klasse B vorgeschrieben?
Theorie:
12 Doppelstunden à 90 Min. Grundstoff, bei Erweiterung , z.B. Vorbesitz Klasse AM oder A1, 6 Doppelstunden Grundstoff. Zusätzlich Pflicht ist der klassenspezifische Unterricht von 2 Doppelstunden à 90 Min.
Praxis:
a) Grundausbildung (Stadtfahrten/Übungsfahrten) ist individuell verschieden und richtet sich u.a. nach den Lernvoraussetzungen und Lernfortschritten des einzelnen Schülers.
für das Bürgerbüro/Rathaus (bitte zusammen mit dem Antrag abgeben):
a) Biometrisches Passbild
b) Sehtest
c) Erste Hilfe Schulung
d) Amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt (Personalausweis oder Reisepass reicht aus)
Anmerkung zur Fahrerlaubnisklasse B:
1) Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B können nach 2-jährigem Besitz Nutzfahrzeuge ohne Anhängefahrzeug bis zu einer zGM von bis zu 4,25 t fahren, sofern es sich bei diesen Fahrzeugen um elektrisch betriebene (auch mit Hybrid- oder Wasserstoffantrieb), oder mit Gas betriebene (CNG oder LPG) Fahrzeuge zur Güterbeförderung handelt.