Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM*),A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern 3.500 kg zGM der Kombination nicht überschritten wird. *) Aus Gründen der Rechtssystematik werden bei der Definition der Klasse B in § 6 Abs. 1 FeV alle A-Klassen, also auch die Klasse AM, ausgeschlossen. Allerdings wird dann in § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV festgelegt, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B außerdem zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L berechtigt.
Mindestalter:
18 Jahre bzw. 17 Jahre bei "Begleitetem Fahren" oder während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung (Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fachbetrieb)